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   BGH, 09.12.1971 - VII ZR 53/70   

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https://dejure.org/1971,1166
BGH, 09.12.1971 - VII ZR 53/70 (https://dejure.org/1971,1166)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1971 - VII ZR 53/70 (https://dejure.org/1971,1166)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1971 - VII ZR 53/70 (https://dejure.org/1971,1166)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Honorars eines Architekten - Herstellungssumme als Kostenanschlagssumme - Heranziehung der Kostenschätzung als Grundlage für die Gebührenerrechnung - Rechtfertigung eines höheren Honorars entsprechend der höheren Bauklasse - Einschluss der von Verwandten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 448
  • MDR 1972, 317
  • DB 1972, 285
  • BauR 1972, 124
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.10.1972 - VII ZR 51/72

    Anspruch auf Restwerklohn; Bau einer Versickerungsanlage; Streit um die Höhe

    Gewinn und Gemeinkosten eines Unternehmers müssen hier außer Betracht bleiben (vgl. das Urteil des Senats BGH NJW 1972, 448 - zu § 6 GOA -).
  • BGH, 19.06.1986 - VII ZR 260/84

    Bemessung des Umbauzuschlags

    Zu § 6 Abs. 2 GOA ist freilich vereinzelt die Auffassung vertreten worden, daß nur der Wert beweglicher Bauteile (wie Fenster und Türen), nicht aber ganzer Gebäudeteile (wie noch erhaltener Kellergeschosse bei Wiederaufbauten) der Kostenanschlagsumme oder den Herstellungskosten hinzugerechnet werden dürfe, weil die "Einstandspreise", die nach dieser Vorschrift maßgeblich waren (vgl. das Senatsurteil vom 15. Februar 1973 - VII ZR 31/72 = BauR 1973, 197), nicht festgestellt werden könnten (Roth/Gaber/Hartmann, Kommentar zum Vertragsrecht und zur Gebührenordnung für Architekten, 11. Aufl., S. 342, vgl. a.S. 427, 433 f; dagegen schon Fabricius/v. Nordenflycht/Bindhardt, GOA, 8. Aufl., § 6 Rdn. 13; Ludwigs/Ludwigs, Der Architekt, 1964, S. 289; zur sinngemäßen Anwendung des § 6 Abs. 2 GOA vgl. auch das Senatsurteil NJW 1972, 448).
  • BGH, 07.10.1976 - VII ZR 39/75

    Kostenanschlagssumme: Zeitpunkt der Ermittlung für Gebührenberechnung; Art der

    Die Parteien hätten zwar für die Vergütung eine unter den Herstellungskosten liegende Kostenschätzung als Berechnungsgrundlage vereinbaren können (Senatsurteil vom 9. Dezember 1971 - VII ZR 53/70 = BauR 1972, 124, 125).

    Der Senat hat allerdings in seinem bereits erwähnten Urteil BauR 1972, 124 ausgesprochen, daß unter Kostenanschlagssumme nur die vor der Bauausführung im voraus ermittelten, lediglich "veranschlagten" Herstellungskosten zu verstehen seien.

    Der Senat hat denn auch bei der endgültigen Berechnung des Honorars die Kostenschätzung - statt der Kostenanschlagssumme - bisher nur dann zum Vergleich mit den Herstellungskosten herangezogen, wenn der Architekt die in § 19 Abs. 1 d GOA aufgeführten Leistungen nicht erbracht hatte (Urteile vom 13. Juli 1970 - VII ZR 189/68 = VersR 1970, 930, 932; 9. Dezember 1971, a.a.O.; 15. Februar 1973 - VII ZR 31/72 = BauR 1973, 197).

  • BGH, 16.06.1977 - VII ZR 2/76

    Ersatzanspruch des Bauherrn gegen einen Architekten wegen entstandener Mehrkosten

    Diese ist nicht mehr als Kostenanschlag, sondern als Ermittlung der endgültigen Herstellungskosten anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 1971 - VII ZR 53/70 = BauR 1972, 124, 125 und BGHZ 67, 210).
  • BGH, 15.02.1973 - VII ZR 31/72

    Anforderungen an die Auslegung eines Architektenvertrages - Voraussetzungen für

    Liegt nur eine Kostenschätzung vor, so kommt es nach § 5 Abs. 3 darauf an, ob diese unterschritten wird (vgl. Urteil des Senats VII ZR 53/70 vom 9. Dezember 1971 = Baurecht 1972, 125).
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